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   BVerfG, 17.04.2023 - 1 BvR 176/23, 1 BvR 178/23   

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https://dejure.org/2023,12344
BVerfG, 17.04.2023 - 1 BvR 176/23, 1 BvR 178/23 (https://dejure.org/2023,12344)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2023 - 1 BvR 176/23, 1 BvR 178/23 (https://dejure.org/2023,12344)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 2023 - 1 BvR 176/23, 1 BvR 178/23 (https://dejure.org/2023,12344)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 48 BDSG vom 30.06.2017, § 49 BDSG vom 30.06.2017, § 67 BDSG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen zur Quellen-TKÜ bzw zur Online-Durchsuchung sowie gegen §§ 48, 49 BDSG - Beschwerdebefugnis bzw Schutzpflichtverletzung nicht dargelegt

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zu strafprozessualen Befugnissen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen zur Quellen-TKÜ bzw zur Online-Durchsuchung sowie gegen §§ 48, 49 BDSG - Beschwerdebefugnis bzw Schutzpflichtverletzung nicht dargelegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen zur Quellen-TKÜ bzw zur Online-Durchsuchung sowie gegen §§ 48 , 49 BDSG ; Beschwerdebefugnis bzw Schutzpflichtverletzung nicht dargelegt

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen zur Quellen-TKÜ bzw zur Online-Durchsuchung sowie gegen §§ 48 , 49 BDSG ; Beschwerdebefugnis bzw Schutzpflichtverletzung nicht dargelegt

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Quellen-TKÜ - und Karlsruhe mag nicht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2023 - 1 BvR 176/23
    Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Grundrechten in ihrer Abwehrdimension rügen, haben sie ihre Selbstbetroffenheit durch die angegriffenen Rechtsnormen nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufgezeigt (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 98 - BayVSG; Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21-, Rn. 44 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

    Im Falle der Behauptung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung ergeben sich spezifische Darlegungslasten dahingehend, dass über den Vortrag angeblicher Unzulänglichkeiten der Rechtslage hinaus der gesetzliche Regelungszusammenhang insgesamt erfasst sein muss, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption ausgegangen wird (vgl. BVerfGE 158, 170 - IT-Sicherheitslücken; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 111).

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2023 - 1 BvR 176/23
    Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Grundrechten in ihrer Abwehrdimension rügen, haben sie ihre Selbstbetroffenheit durch die angegriffenen Rechtsnormen nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufgezeigt (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 98 - BayVSG; Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21-, Rn. 44 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).

    Sie hätten insbesondere näher auf § 500 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 67 BDSG eingehen müssen, wonach möglicherweise auch beim Offenhalten einer Sicherheitslücke eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 67).

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2023 - 1 BvR 176/23
    Im Falle der Behauptung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung ergeben sich spezifische Darlegungslasten dahingehend, dass über den Vortrag angeblicher Unzulänglichkeiten der Rechtslage hinaus der gesetzliche Regelungszusammenhang insgesamt erfasst sein muss, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption ausgegangen wird (vgl. BVerfGE 158, 170 - IT-Sicherheitslücken; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 111).
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